Schulordnung
für Gymnasium, Realschule, Hauptschule
Německá škola v Praze s.r.o., Schwarzenberská 1/700, CZ – 158 00 Praha 5
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SCHULORDNUNG DER DEUTSCHEN SCHULE PRAG
nach
Richtlinien für eine Schulordnung für deutsche Schulen im Ausland
Beschluss 64336 der Kultusministerkonferenz vom 15.01.1982
INHALTSVERZEICHNIS
1. ALLGEMEINES
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Auftrag und Bildungsziel der Schule
1.3 Zweck der Schulordnung
1.4 Weitere Ordnungen
2. STELLUNG DES SCHÜLERS IN DER SCHULE
2.1 Rechte des Schülers
2.2 Pflichten des Schülers
3. ELTERN UND SCHULE
3.1 Zusammenwirken von Eltern und Schule
3.2 Elternmitwirkung
4. AUFNAHME UND ABMELDUNG VON SCHÜLERN
4.1 Anmeldung
4.2 Aufnahme und Abmeldung
4.3 Entlassung
5. SCHULBESUCH
5.1 Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen
5.2 Schulversäumnisse
5.3 Beurlaubungen vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen
5.4 Befreiung von der Teilnahme am Religions– und Sportunterricht
6. LEISTUNG DES SCHÜLERS, HAUSAUFGABEN, VERSETZUNG
6.1 Leistungen und Arbeitsformen
6.2 Hausaufgaben
6.3 Versetzung
7. STÖRUNG DER ORDNUNG DER SCHULE UND MASSNAHMEN
8. AUFSICHTSPFLICHT UND HAFTUNG DER SCHULE
8.1 Aufsichtspflicht
8.2 Versicherungsschutz und Haftung
9. GESUNDHEITSPFLEGE IN DER SCHULE
10. SCHULJAHR, SCHULFAHRTEN
10.1 Schuljahr
10.2 Schulfahrten
11. BEHANDLUNG VON EINSPRÜCHEN UND BESCHWERDEN
12. SCHLUSSBESTIMMUNG
1. ALLGEMEINES
1.1. Anwendungsbereich
Diese Schulordnung gilt für die Deutsche Schule Prag.
Sie beruht auf den „Richtlinien für eine Schulordnung für deutsche Schulen im Ausland“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.1.1982).
Sie bedarf vor Inkrafttreten der Zustimmung des Auslandsschulausschusses und der Zentralstelle.
1.2. Auftrag und Bildungsziel der Schule
Die Schule vermittelt dem Schüler die deutsche Sprache, deutsche Bildungsinhalte und ein wirklichkeitsgerechtes Deutschlandbild ebenso wie Einblicke in die Kultur der Tschechischen Republik. Sie befähigt ihn so zur Begegnung mit anderen Völkern und Kulturen und erzieht ihn zu Weltoffenheit, internationaler Verständigung und zu einer Gesinnung des Friedens.
Die Schule soll dem Schüler ermöglichen, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg einzuschlagen. Sie hat deshalb die Aufgabe, ihm Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, ihn zu selbständigem Urteil zu führen und seine persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Sie soll ihn zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer erziehen. Die Vermittlung von Lernzielen und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der Schule. Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den Richtlinien und Stoffplänen eines von der Schulleitung und dem Schulträger gemeinsam festzulegenden Bundeslandes. Besondere Gegebenheiten an der Deutschen Schule Prag lassen Abweichungen von dieser Regelung zu.
1.3. Zweck der Schulordnung
Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleiter, Kollegium, Schüler und Eltern vertrauensvoll zusammenwirken. Die Bestimmungen der Schulordnung sollen diesem Zusammenwirken dienen.
1.4. Weitere Ordnungen
Die Schule erstellt weitere Ordnungen (z.B. Hausordnung, Kindergarten-ordnung, Ordnung der Schülermitwirkung, Ordnung der Elternmitwirkung).
2. STELLUNG DES SCHÜLERS IN DER SCHULE
Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule ist es wesentlich, dass der Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben erhält, dass er hierzu bereit ist und dass er im Sinne des Auftrags der Schule befähigt wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
2.1. Rechte des Schülers
Durch seine Teilnahme am Unterricht und seine Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens trägt der Schüler entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Alter dazu bei, das für ihn geschaffene Recht auf Bildung zu verwirklichen.
Er hat insbesondere das Recht,
· über ihn betreffende Angelegenheiten informiert zu werden,
· über seinen Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden,
· bei Beeinträchtigung seiner Rechte sich zu beschweren,
· vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden.
2.2. Pflichten des Schülers
Das Bildungsziel zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen, ist nur möglich, wenn der Schüler am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt.
Der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens erforderlichen Hinweisen und Anordnungen seines Schulleiters, seiner Lehrer und anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen. Auf diese Weise trägt er dazu bei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
2.3. Schülermitwirkung
Mit dem Erziehungsauftrag der Schule ist die Aufgabe verbunden, den Schüler zur Mitverantwortung, besonders der altersgemäβen Mitgestaltung des Unterrichts zu befähigen und seine Mitwirkung am Leben der Schule zu fördern.
Die Schule schafft dafür die Voraussetzung. Sie entwickelt Formen der Schülermitwirkung für alle Altersstufen.
Durch Mitarbeit in besonderen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften können Schüler an Tätigkeiten teilhaben, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung sind und die über den engeren Rahmen der Schule hinauswirken.
Die Herausgabe einer Schülerzeitung erfolgt im Einvernehmen zwischen Schülern und Schulleitung.
3. ELTERN UND SCHULE
3.1. Zusammenwirken von Eltern und Schule
Bildung und Erziehung der Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule.
Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers zu beeinträchtigen drohen.
Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor.
Die Eltern unterstützen die Schule bei ihrem Erziehungsauftrag. Sie arbeiten deshalb mit Lehrern und Schulleiter zusammen und unterrichten sich über das Verhalten und den Leistungsstand ihres Kindes. Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, für den Unterricht zweckmäßig ausgestattet wird und Schuleigentum pfleglich behandelt. Die Eltern verpflichten sich, Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom Schulträger festgelegt werden, pünktlich zu entrichten. Anträge auf Schulgelderlass oder –ermäßigung reichen die Eltern unter Darlegung der Verhältnisse beim Geschäftsführer ein.
3.2. Elternmitwirkung
Träger der Schule ist die Bürgervereinigung für die Gründung und Förderung der Deutschen Schule in Prag. Die Eltern sind gehalten, dem Verein beizutreten und aufgerufen, am Vereinsleben teilzunehmen. Sie erhalten so die Möglichkeit, an Entscheidungen des Schulträgers mitzuwirken. Das Nähere bestimmt die Satzung des Vereins. Neben der Mitarbeit in der Bürgervereinigung wird den Eltern die Möglichkeit gegeben, sich an der praktischen Schularbeit in angemessener Weise zu beteiligen. Dazu dient vor allem die Einrichtung des Elternbeirates.
4. AUFNAHME UND ANMELDUNG VON SCHÜLERN
4.1. Anmeldung
Die Anmeldung der Schüler erfolgt durch die Eltern oder einen Vertreter. Die von der Schule geforderten Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen.
4.2. Aufnahme und Abmeldung
Über die Aufnahme und die Einordnung in eine Klassenstufe entscheidet der Schulleiter. Falls eine Überprüfung notwendig ist, geschieht dies im Einvernehmen mit den betroffenen Lehrkräften.
Die Anmeldung der Schüler erfolgt schriftlich durch die Erziehungsberechtigten oder einen Vertreter.
Bei der Anmeldung sind vorzulegen
- Pass oder Geburtsurkunde
- die letzten drei Zeugnisse der abgebenden Schule
- letztes Zeugnis der Grundschule (Anmeldung zum Vorkurs)
- Schulaufnahmeantrag (přihláškake studiu) (Meldung zur Aufnahmeprüfung für die Begegnungsschule)
Aufnahme von Schülern in den deutschsprachigen Zweig
Aufgenommen werden Schüler nach folgenden Kriterien:
a) Schüler mit deutscher Staatsangehörigkeit, deren Eltern ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben
b) Schüler, die bereits eine deutsche Schule/Kindergarten besucht haben oder bei denen mindestens ein Elternteil deutsch spricht
c) Schüler, die über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen
Schüler der Gruppen b) und c) finden in der Regel Aufnahme, wenn die Klassenstärken es zulassen und dadurch der geregelte Unterricht nicht beeinträchtigt wird. Ihre Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer sechsmonatigen Probezeit, nach deren Ablauf festgestellt wird, ob der Schüler das erforderliche Niveau der deutschen Unterrichtssprache erreicht hat.
In begründeten Einzelfällen können auch Schüler aufgenommen werden, die noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Auch hier erfolgt die Aufnahme unter Vorbehalt.
Aufnahme von Schülern in den tschechischsprachigen Zweig:
Die Aufnahme in die sechste Jahrgangsstufe erfolgt in der Regel nach erfolgreicher Teilnahme am Vorkurs Deutsch und nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren.
Bestandteil der Aufnahme ist ein Vertrag über das Ausbildungsverhältnis zwischen der Německá škola v Praze s.r.o. und den Erziehungsberechtigten.
Bei der Anmeldung erhalten die Eltern ein Exemplar der Schulordnung. Durch schriftliche Empfangsbestätigung erkennen sie diese Ordnung an.
Verlässt ein Schüler die Schule, so bedarf es einer schriftlichen Abmeldung durch die Eltern. Der Schüler erhält ein Abgangszeugnis.
4.3. Entlassung
Der Schüler wird aus der Schule entlassen, wenn er
· das seiner schulischen Laufbahn entsprechende Ausbildungsziel erreicht hat,
· von den Eltern schriftlich abgemeldet wird oder
· aufgrund einer Ordnungsmaßnahme vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen wird.
Im ersten Fall erhält er ein Abschlusszeugnis, in den übrigen Fällen ein Abgangszeugnis.
5. SCHULBESUCH
5.1. Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen
Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass der Schüler sich auf den Unterricht vorbereitet, in ihm mitarbeitet, die ihm gestellten Aufgaben ausführt sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereithält. Die Meldung eines Schülers zur Teilnahme an einem Wahlfach oder einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet ihn zur regelmäβigen Teilnahme für den von der Schule festgelegten Zeitraum. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
5.2. Schulversäumnisse
Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die Eltern die Schule unverzüglich davon in Kenntnis. Am ersten Tag der Rückkehr in die Schule legt der Schüler eine schriftliche Mitteilung der Eltern vor, aus der Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich sind.
In besonderen Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
5.3. Beurlaubung vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen
5.3.1. Beurlaubungen für einzelne Unterrichtsstunden gewährt der jeweilige Fachlehrer. Bis zu drei Unterrichtstage beurlaubt der Klassenlehrer, in allen anderen Fällen der Schulleiter.
5.3.2. Für alle über eine Unterrichtsstunde hinausgehende Beurlaubungen ist ein schriftliches Urlaubsgesuch erforderlich.
5.3.3. Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien werden in der Regel nicht genehmigt und sind nur in Ausnahmefällen aufgrund eines besonders begründeten Antrags möglich. Der Antragsteller übernimmt die Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen. Er übernimmt die Verpflichtung, den versäumten Stoff aufarbeiten zu lassen. In einem solchen Fall kann die Schule bei entsprechenden Leistungen die Versetzungsentscheidung aussetzen.
Längere unbegründete Schulversäumnisse können die Entlassung des Schülers aus der Schule nach sich ziehen.
5.3.4. Ist ein Schüler durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, ist dies unverzüglich dem Schulleiter anzuzeigen und nach Rückkehr schriftlich zu begründen.
5.4. Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht
Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht kann nur dann ausgesprochen werden, wenn dies durch ein vom Arzt ausgestelltes Zeugnis für notwendig bezeichnet wird.
Die Befreiung erfolgt durch den Schulleiter.
6. LEISTUNGEN DES SCHÜLERS, HAUSAUFGABEN, VERSETZUNG
6.1. Leistungen und Arbeitsformen
Der Lehrer stellt die Leistungen der Schüler in pädagogischer Verantwortung fest. Er beachtet dabei die gültigen Vorschriften und die von der Konferenz festgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden möglichst viele mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde gelegt. Alle Arbeitsformen, die zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im Unterrichtung geübt worden sein. Die Schule trifft Regelungen über Leistungsnachweise und Ahndungen von Täuschungshandlungen.
6.2. Hausaufgaben
In allen Fächern liegt die Hauptarbeit im Unterricht.
Hausaufgaben erwachsen organisch aus dem Unterricht, dienen der Wiederholung, Vertiefung und Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen anzupassen. Hausaufgaben sind so vorzubereiten und so zu stellen, dass der Schüler sie selbständig in angemessener Zeit bewältigen kann.
Um die Schüler zu fördern ohne sie zu überfordern, stimmen sich die Lehrer einer Klasse über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab. Der Klassenlehrer sorgt für die Abstimmung. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht überprüft und besprochen.
6.3. Versetzung
Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen werden durch die Versetzungs– und Zeugnisordnung geregelt, die von der Gesamtkonferenz verabschiedet und dem Schulträger zur Kenntnis gegeben worden ist.
7. STÖRUNG DER ORDNUNG DER SCHULE UND MASSNAHMEN
Schulleben und Unterricht erfordern eine bestimmte Ordnung, die beiträgt, den Bildungsprozess zu ermöglichen. Gegenüber einem Schüler können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, wenn er Rechtsnormen oder die für seine Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt. Ordnungsmaßnahmen sollen nur getroffen werden, wenn dies für die Unterrichts– und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen und von Sachen erforderlich ist.
Es gehört zum Erziehungsauftrag des Lehrers, die Notwendigkeit und den Sinn von Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schüler die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln.
Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler in seiner sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber zu treffen.
Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen.
Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Die Konferenz erstellt den für die Schule gültigen Katalog angemessener Erziehungs– und Ordnungsmaßnahmen.
Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind nicht zulässig.
8. AUFSICHTSPFLICHT UND HAFTUNG DER SCHULE
8.1. Aufsichtspflicht
Die Schule ist verpflichtet, den Schüler während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach dem Unterricht zu beaufsichtigen.
Die Aufsicht wird durch Lehrer oder sonstige mit der Aufsicht betraute Personen ausgeübt. Das können Eltern sein, die sich dazu bereit erklärt haben und die von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden, oder damit beauftragte Angestellte der Schule bzw. andere Personen.
An die Weisungen dieser Personen ist der Schüler gebunden.
8.2. Versicherungsschutz und Haftung
Die Schüler werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie auf dem Schulweg, beim Unterricht und bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen erleiden. Die Versicherungsbedingungen werden den Eltern zur Kenntnis gegeben.
Für Wertsachen, die der Schüler in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommen werden.
9. GESUNDHEITSPFLEGE IN DER SCHULE
Die Schule trifft Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten. Treten bei Schülern oder innerhalb deren Wohngemeinschaft ansteckende Krankheiten auf, so ist der Schulleiter unverzüglich zu informieren. Er trifft die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorschriften der örtlichen Gesundheitsbehörde.
10. SCHULJAHR, SCHULFAHRTEN
10.1. Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli eines jeden Jahres.
Der Ferienplan der Schule sowie die sonstigen unterrichtsfreien Tage werden jährlich vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt und den Eltern rechtzeitig bekanntgegeben. Tschechische Regelungen und inner-deutsche Richtlinien werden bei der Festlegung des Ferienplanes in angemessener und schulbezogener Weise berücksichtigt.
10.2. Schulfahrten
Die Schule trifft eine Regelung über Schulausflüge und Schulfahrten, die vom Schulleiter genehmigt und als Schulveranstaltung erklärt werden. Für deren Durchführung sind die Verantwortung und die Aufsicht vorher zu regeln.
11. BEHANDLUNG VON EINSPRÜCHEN UND BESCHWERDEN
Entscheidungen der zuständigen Konferenzen in Versetzungsfällen und bei Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich interne Angelegenheiten der Schule. Einsprüche und Beschwerden behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit. Der Schulträger legt das Verfahren fest, nach welchem die Entscheidung des Schulleiters oder der Konferenzen aufgrund eines Ersuchens der Eltern überprüft wird. Da es sich bei den hier in Betracht stehenden Fragen vor allem um pädagogische Angelegenheiten handelt, wird die Entscheidung über die Beschwerde in der Regel vom Schulleiter und von der zuständigen Konferenz getroffen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNG
Die Schulordnung tritt nach Zustimmung des Schulträgers der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen und des Auslandsschulausschusses der Kultusministerkonferenz in Kraft.
Anlage 1
LEISTUNGSBEURTEILUNG, LEISTUNGSNACHWEISE, TÄUSCHUNGSHANDLUNGEN
1. Leistungsbeurteilung als pädagogische Aufgabe
Leistungsbeurteilung ist eine pädagogische Aufgabe. Die Schule leitet den Schüler dazu an, mit Anforderungen des Lehrplanes, mit Feststellungen und Beurteilung seiner Leistung vertraut zu werden und deren Notwendigkeit einzusehen.
Leistungen werden in erster Linie am Grad des Erreichens einer Lernanforderung gemessen. Zusätzlich fließen vor allem in der Sekundar-stufe I das Verhältnis zur Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird, der individuelle Lernfortschritt des Schülers und seine Leistungsbereitschaft in die Beurteilung ein.
Leistungsbeurteilung hilft dem Schüler, seinen Leistungsstand zu erkennen und zu anderen Leistungen in Vergleich zu setzen.
Sie ermöglicht dem Lehrer, den Erfolg seines Unterrichts zu überprüfen und bei dessen Weiterplanung zu berücksichtigen.
2. Noten– und Punktsystem
Die Schülerleistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft oder ungenügend bewertet; den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grund-
kenntnisse lückenhaft sind, so dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten.
Der Begriff „Anforderungen“ in den Definitionen bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und auf die Art der Darstellung.
In der neugestalteten gymnasialen Oberstufe tritt neben das Notensystem ein Punktsystem. Für die Umrechnung des sechsstufigen Notensystems in das Fünfzehn-Punkte-System gilt folgender Schlüssel:
15 14 13 Punkte je nach Notentendenz=Note 1
12 11 10 Punkte je nach Notentendenz=Note 2
9 8 7 Punkte je nach Notentendenz=Note 3
6 5 4 Punkte je nach Notentendenz=Note 4
3 2 1 Punkte je nach Notentendenz=Note 5
0 Punkte je nach Notentendenz=Note 6
Mündliche Leistungsnachweise
Bei der Erarbeitung des Unterrichtsstoffes und der Sicherung der Unterrichtsergebnisse haben alle mündlichen Arbeitsformen neben den schriftlichen ihr eigenes Gewicht. Mündliche Leistungsnachweise sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen.
Das Nähere wird von der Gesamtkonferenz festgelegt.
Schriftliche Leistungsnachweise
Schriftliche Leistungsnachweise (Klassenarbeiten oder Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen, schriftliche Ausarbeitungen) sind entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäβig auf das Schuljahr zu verteilen. Sie entsprechen den Anforderungen des Lehrplans, erwachsen aus dem Unterricht und enthalten keine künstliche Häufung von Schwierigkeiten.
Die Gesamtkonferenz legt die Zahl der in den einzelnen Fächern im Laufe des Schuljahres zu schreibenden Klassenarbeiten unter Berücksichtigung des Lehrplanes und der Zahl der Unterrichtsstunden des betreffenden Faches fest.
Die Zahl der Klassenarbeiten ist den Schülern zu Beginn des Schuljahres bekanntzugeben. In der Vorplanung werden die Termine zwischen allen Fachlehrern abgestimmt.
Klassen- oder Kursarbeiten werden in der Regel angekündigt.
Hat mehr als ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielt, so entscheidet der Schulleiter nach Beratung mit dem Fachlehrer, ob die Klassenarbeit gewertet oder für ungültig erklärt wird.
Stufenbezogene Hinweise
In der Unter- und Mittelstufe kann der Lehrer die nachträgliche Anfertigung einer versäumten schriftlichen Arbeit oder die Wiederholung einer schriftlichen Arbeit verlangen, wenn anderenfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist.
Wenn ein Schüler der Oberstufe eine schriftliche Arbeit ohne stichhaltige Begründung versäumt, wird dieser Teil bei der Leistungsfeststellung mit ungenügend bewertet. Bei Abwesenheit aus Gründen, die der Schüler nicht zu vetreten hat, soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die schriftliche Arbeit nachzuholen. Bei Krankheitsfällen kann ein ärztliches Attest verlangt werden.
Täuschungshandlungen während schriftlicher Leistungsnachweise
Als Präventivmaßnahmen beachten die Lehrer ab Klasse 8 folgende Punkte:
Vor Klassenarbeiten / Klausuren die Toiletten nach abgelegten Büchern inspizieren;
Schüler(innen) auffordern vorher auf die Toilette zu gehen;
Hinweis an die Schüler(innen), dass bei 90-minütigen Klausuren nur in Ausnahmefällen auf die Toilette gegangen werden darf; dies wird im Protokollbogen vermerkt.
Vor der Klassenarbeit / Klausur sind alle Handys vorne beim aufsichtführenden Lehrer abzulegen.
Bei mehrstündigen Klausuren wird eine zusätzliche Aufsicht auf dem Gang eingesetzt. (Beschluss der Lehrerkonferenz am 05.02.08)
Wenn ein Schüler täuscht, zu täuschen versucht oder bei einer Täuschung hilft, entscheidet der aufsichtsführende Lehrer bzw. Fachlehrer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäβigkeit über die zu treffende Maβnahme.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit erarbeitet die Gesamtkonferenz pädagogische Grundsätze und Regelungen, die bei Täuschungen und Täuschungsversuchen angewendet werden.
Hierfür kommen in Betracht:Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maβnahmen; Beendigung der schriftlichen Arbeit und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht; Beendigung der schriftlichen Arbeit und Erteilung der Note „ungenügend“. Verweigert der Schüler die Anfertigung einer Wiederholungsarbeit oder begeht er dabei eine Täuschungshandlung, so erhält er die Note „ungenügend“.
Bestimmungen in Prüfungsordnungen über Täuschungshandlungen bleiben unberührt.
Anlage 2
MÖGLICHE ERZIEHUNGS- und ORDNUNGSMAßNAHMEN
Erzieherische Maβnahmen können sein:
1) mündlicher Tadel
2) ausführliches Gespräch mit dem Schüler bzw. seinen Eltern
3) Beauftragung mit Sonderaufgaben, die geeignet sind, dem Schüler sein Fehlverhalten einsichtig zu machen
Als Ordnungsmaβnahmen kommen in Betracht:
1) Eintragung ins Klassenbuch
2) schriftlicher Verweis
3) Androhung des Ausschlusses vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen
4) befristeter Ausschluss vom Schulbesuch, die empfohlene Höchstdauer liegt bei max. zwölf Schultagen
5) Ausschluss von einzelnen schulischen Veranstaltungen
6) Androhung der Entlassung aus der Schule
7) Entlassung aus der Schule
Vor der Entscheidung über Ordnungsmaβnahmen ist dem Schüler – bei den Maβnahmen nach Nr. 4 bis 7 auch einem Lehrer seiner Wahl und den Eltern – Gelegenheit zur Äuβerung zu geben.
Die Entscheidung über Ordnungsmaβnahmen Nr. 1 und 2 trifft der einzelne Lehrer, Nr. 3 bis 5 die Klassenkonferenz bzw. die Jahrgangsstufenkonferenz, Nr. 6 und 7 die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
Alle Maβnahmen, mit Ausnahme von 1 und 2, sind aktenkundig zu machen und den Eltern mitzuteilen.
Tadel und Verweis können mit Auflagen verbunden sein.
Anlage 3
Anzahl der Klassenarbeiten und Art der Leistungserhebungen in den Klassen 5 – 10 im Schuljahr
| Klasse | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
| 4-5 | 4-5 | 4 | 4 | 4 | 4 | |
| 6 | 6 | 5 | 5 | 4 | 4 | |
| - | 5-6 | 5-6 | 5-6 | 4 | 4 | |
| 5-6 | 5-6 | 5-6 | 5-6 | 5-6 | 5-6 | |
| - | - | 1-2 | 2-3 | 2-3 | 2-3 | |
| - | - | - | 2-3 | 2-3 | 2-3 |
In den oben aufgelisteten Fächern sowie in Fächern Biologie, Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde und Musik können unangesagte Stegreifaufgaben oder angesagte Kurzarbeiten geschrieben werden. Stegreifaufgaben beziehen sich auf den in der Stunde zuvor durchgenommenen Stoff, Kurzarbeiten auf den Stoff einer zusammenhängenden Unterrichtseinheit von bis zu sechs Unterrichtsstunden, wobei der Umfang den Schülern bekanntgegeben wird und anhand des Klassenbuches nachvollziehbar ist. Beide Formen, Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten, haben den Status von mündlichen Leistungserhebungen. In den Fächern Kunst, Sport, Ethik bzw. kath. und ev. Religion (oder ökumenischer Religionsunterricht) finden in der Regel keine Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten statt. Hier dienen mündliche und praktische Leistungen der Notenbildung.
Was die Gewichtigung der mündlichen und schriftlichen Leistungen hinsichtlich der Bildung der Zeugnisnote angeht, so gilt:
In Fächern, in denen im Schuljahr vier und mehr Klassenarbeiten geschrieben werden, ist das Verhältnis von mündlicher zu schriftlicher Gesamtleistung 50% zu 50% (1:1). In Fächern, in denen weniger als vier Klassenarbeiten geschrieben werden, ist das Verhältnis von mündlicher zu schriftlicher Gesamtleistung 60% zu 40%.
In einer Woche können beliebig viele Stegreifaufgaben stattfinden, auch mehrere an einem Tag, jedoch nur höchstens zwei Kurzarbeiten oder zwei Klassenarbeiten oder eine Klassenarbeit und eine Kurzarbeit. Am Tag einer Klassenarbeit oder einer Kurzarbeit findet keine Stegreifaufgabe statt.
Klassen- und Kurzarbeiten sind mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Sie werden gleichzeitig im Klassenzimmer auf dem Plan für schriftliche Leistungserhebungen eingetragen.
