Sie sind hier: Abschlüsse - Anerkennungsverfahren
Weiter zu: Studien- / Berufsberatung
Allgemein: Begrüßung Schulvereinbarung (Auszug) Hausordnung Schulprogramm Ferien Sitemap Ihre Meinung Freie Stellen - Stellenausschreibungen Bildergalerie Links Anfahrt Kontakt / Impressum

Suchen nach:

Wo gilt ein Auslandsberufsabschluss in Europa?

Sie erwerben im Ausland einen Berufsabschluss? Wo gilt der wie in Europa (auch Deutschland)
Website:
http://www.europaserviceba.de/content/general/berufsabs/content.html

Berufliche Befähigungsnachweise unterhalb der Hochschulebene
Die zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 regelt in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen unterhalb der Hochschulebene.
Hierbei stützt sich die Anerkennungsregelung ebenfalls auf den Gedanken des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in die Ausbildung der anderen Länder. Grundsatz ist, dass ein Berufsangehöriger, der im Heimat- oder Herkunftsland die für den Berufszugang erforderliche Ausbildung erworben hat, seinen Beruf auch in anderen EU-Mitgliedstaaten zufriedenstellend ausüben kann.
Die ergänzende Richtlinie gilt wie die Hochschulrichtlinie für alle reglementierten Berufe, d.h. solche, bei denen Berufszugang und -ausführung an den Besitz eines Diploms oder Prüfungszeugnisses gebunden ist. In der Bundesrepublik Deutschland gehören hierzu beispielsweise die Gesundheitshandwerker. Sie gilt nicht für solche Berufe, die Gegenstand von Einzelrichtlinien sind und diejenigen, die von der ersten Richtlinie erfasst werden. Da in der Bundesrepublik Deutschland die meisten Berufe nicht reglementiert sind, ist die ergänzende Richtlinie in der Praxis eher von nachrangiger Bedeutung.
Die ergänzende Richtlinie umfasst zwei Niveaus, die von der ersten Richtlinie nicht berücksichtigt werden:
- Niveau 1: Ausbildungsgänge im postsekundären Bereich und gleichgestellte Ausbildungen.
- Niveau 2: Ausbildungen, die einer kurzen oder langen Sekundarschulausbildung entsprechen und ggf. durch eine Berufsausbildung oder durch Berufspraxis ergänzt werden.
Die ergänzende Richtlinie regelt, was ein Mitgliedstaat verlangen kann, wenn er für Berufszugang und -ausübung ein Diplom oder Prüfungszeugnis fordert.
Als Diplom gilt jeder von der im Mitgliedstaat zuständigen Behörde ausgestellte Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen, aus denen hervorgeht, daß der Inhaber des Zertifikats entweder
- einen nicht bereits in der Hochschulrichtlinie genannten postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert und daß er ggf. die über diesen postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat, oder
- einen der in Anhang C der ergänzenden Richtlinie aufgeführten Ausbildungsgänge absolviert hat.
Als Prüfungszeugnis gilt jeder von der im Mitgliedstaat zuständigen Behörde ausgestellte Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen, aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber nach Abschluss einer Sekundarschul- ausbildung oder einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art zusätzlich über eine der Richtlinie entsprechende Praxis verfügt.
Aus dem Diplom und dem Prüfungszeugnis muss hervorgehen, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind. Das Nähere regelt Artikel 1 der ergänzenden Richtlinie.
Die Richtlinie lässt Ergänzungen zu. Diese betreffen einmal die Ausbildungsgänge, die als Diplom gelten können, zum anderen reglementierte Ausbildungsgänge, die Diplomausbildungsgängen gleichzustellen sind.
Der Begriff Anerkennung bezieht sich im Rahmen der beiden Richtlinien auf das Recht des vergleichbaren Zugangs zum Beruf bzw. auf das Recht einer vergleichbaren Einstufung im Berufsleben.
Die Richtlinien wurden auf Vorschlag der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom Rat beschlossen. Beide sind in Deutschland bereits in nationales Recht umgesetzt worden. Dies ist für die Richtlinie 92/51/EWG durch die Novellierung der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes (BGB I Teil I, vom 21. Januar 1994, Seite 78 ff.) geschehen.

Gleichstellungen von Berufsbildungsabschlüssen
Auf europäischer Ebene gibt es keine für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Gleichstellungen. Solche werden auch künftig politisch nicht angestrebt.
Im Unterschied zu den Entsprechungen werden mit der Gleichstellung von Prüfungszeugnissen alle Rechte verbunden, die mit dem gleichgestellten Befähigungsnachweis des Mitgliedstaates verknüpft sind, z.B. das Recht auf Zulassung zu weiterführenden Bildungsmaßnahmen, für die in den Mitgliedstaaten der gleichgestellte Bildungsabschluss Zulassungsvoraussetzung ist.
Lediglich in bilateralen Regierungsabkommen mit Frankreich und Österreich gibt es Gleichstellungen für bestimmte Berufe.
- Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung und Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989.
Ein gleichgestelltes/gleichgehaltenes Prüfungszeugnis zwischen Österreich und Deutschland verleiht der im Prüfungszeugnis aufgeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit auf der Facharbeiter-/ Fachangestelltenebene dem gleichgestellten/gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind. Bis heute konnten 253 deutsche Ausbildungsberufe mit 189 österreichischen Berufen gleichgestellt werden (im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung).
- Im Rahmen der deutsch-französischen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung konnte seit 1977 über die Äquivalenzen einer Reihe einzelner Berufe Einvernehmen
erzielt werden.

Nähere Informationen hierzu bei den zuständigen Stellen.
Das EG-Entsprechungsverfahren der beruflichen Befähigungsnachweise
Ziel der Entsprechung der beruflichen Befähigungsnachweise der EU ist es, im Einvernehmen zwischen allen Mitgliedstaaten über das Tätigkeitsprofil zu informieren, das Facharbeiter oder Fachangestellte aufgrund ihres jeweiligen nationalen beruflichen Zeugnisses üblicherweise mindestens erfüllen können. Es geht zurück auf die Entscheidung 85/368/EWG vom 16. Juli 1985.
Ausbildungsinhalte und -dauer sowie Prüfungsanforderungen werden nicht direkt miteinander verglichen oder einander gleichgestellt. Vielmehr werden bestimmte Berufstätigkeiten beschrieben und festgelegt, für die die praktischen beruflichen Anforderungen in allen EU-Staaten in etwa übereinstimmen. Diesen Tätigkeitsprofilen werden diejenigen nationalen beruflichen Befähigungsnachweise zugeordnet, die mindestens das EU-Profil abdecken. Die Zuordnung eines nationalen Abschlusses besagt somit, dass der Absolvent mindestens zur Ausübung von Tätigkeiten befähigt ist, die den im EU-Profil beschriebenen beruflichen Anforderungen entsprechen.

Die nationalen Ausbildungsinhalte können über die Anforderungen des EU-Profils hinausgehen. Die Zuordnung eines nationalen Abschlusses besagt nicht, dass die einem EU-Profil zugeordneten nationalen Befähigungsnachweise untereinander gleichwertig sind. Die Zuordnung verleiht keine Berechtigungen. Die Tätigkeitsprofile wurden von Sachverständigen der einzelnen Mitgliedstaaten für die entsprechenden Sektoren erarbeitet. Durchgeführt und koordiniert wird das Verfahren vom CEDEFOP, Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, Marinou Antipa 12, GR-57001 Thessaloniki (Thermi).

Gehe zu: Anerkennung von beruflichen Abschlüssen in Deutsch In Europa studieren oder einen Beruf erlernen?