Kinder dürfen den Kindergarten während der Dauer einer Erkrankung nicht besuchen.
Leidet das Kind an einer ansteckenden Krankheit ist der Kindergarten unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden Krankheit leiden. Die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch des Kindergartens erfolgt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Erkrankungen allgemeiner Art sollen ebenfalls dem Kindergarten gemeldet werden.
Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen den Kindergarten n i c h t betreten. Laut Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen, können nach § 46 die zuständigen Behörden beim Auftreten übertragbarer Krankheiten die Schließung der Einrichtung anordnen.